Flashmobs sind im Rahmen des Arbeitskampfes verfassungsgemäß
Der Aufruf einer Gewerkschaft zu einem streikbegleitenden ''Flashmob'' verstößt nicht gegen das grundgesetzlich verankerte Recht zum Arbeitskampf.
Die Koalitionen sind in der Wahl ihrer Mittel zur Erreichung der verfolgten Zwecke im Arbeitskampf grundsätzlich frei.
Die Zulässigkeit eines Mittels beurteilt sich alleine danach, ob das Mittel zur Erreichung des Zwecks verhältnismäßig ist und als solches als Mittel des Arbeitskampfes erkennbar ist und potentiell Geschädigte somit erkennen können, wo sie einen eventuellen Schadensersatzanspruch geltend machen können.
Die Zulässigkeit eines Mittels beurteilt sich alleine danach, ob das Mittel zur Erreichung des Zwecks verhältnismäßig ist und als solches als Mittel des Arbeitskampfes erkennbar ist und potentiell Geschädigte somit erkennen können, wo sie einen eventuellen Schadensersatzanspruch geltend machen können.
Bundesverfassungsgericht, Urteil BVerfG 1 BvR 3185 09 vom 26.03.2015
Normen: GG Art. 9 Abs. 3