Keine Beschwer bei Verurteilung zur Auskunftserteilung
In einem Verfahren auf Festsetzung eines zu zahlenden Unterhaltsbeitrages, muss der potentiell Unterhaltspflichtige Auskunft über seine Vermögensverhältnisse erteilen und diese Auskunft durch Nachweise wie Lohnabrechnungen belegen.
Tut er dies nicht, kann der Unterhaltsberechtigte eine Auskunftsklage erheben, in der der Unterhaltspflichtiger zur Auskunft verurteilt werden kann. Gegen eine solche Verurteilung kann sich der Unterhaltspflichtige wehren, wenn er durch diese beschwert ist.
Für die Beurteilung einer Beschwer und des damit einhergehenden Beschwerdewertes kann auf den Aufwand an Zeit und Kosten abgestellt werden, der dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung entsteht. Zur Bewertung des Zeitaufwands kann auf die Stundensätze zurückgegriffen werden, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde. Diese belaufen sich auf einen Stundensatz von 3,50 ?.
Für die Beurteilung einer Beschwer und des damit einhergehenden Beschwerdewertes kann auf den Aufwand an Zeit und Kosten abgestellt werden, der dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung entsteht. Zur Bewertung des Zeitaufwands kann auf die Stundensätze zurückgegriffen werden, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde. Diese belaufen sich auf einen Stundensatz von 3,50 ?.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 450 19 vom 05.02.2020