Betreuer muss grundsätzlich geeignet sein

Ist jemand als Betreuer bestellt und war zum Zeitpunkt seiner Betreuerbestellung auch zur Übernahme der Betreuung bereit, kann seine Erklärung, die nach Wirksamkeit der Bestellung erfolgt und zum Inhalt hat, die Betreuung nicht mehr führen zu wollen, nicht für sich genommen zu seiner Entlassung aus dem Betreueramt führen.

Eine solche Erklärung kann jedoch grundsätzlich die Eignung als Betreuer in Frage stellen, da der Betreuer damit zum Ausdruck gebracht hat, nicht mehr mit der Betreuung des Betroffenen betraut wollen zu sein.

In einem solchen Fall, hat das Beschwerdegericht einen anderen geeigneten Betreuer zu bestellen und kann sich nicht auf die Feststellung beschränken, ein bestimmter Beteiligter komme nicht mehr als Betreuer in Betracht.

Die Bestellung eines Familienangehörigen zum Betreuer kommt nicht in Betracht, wenn Spannungen zwischen den Familienangehörigen bestehen und der Betroffene unter diesen leidet.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 475 19 vom 12.02.2020
[bns]
 

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