Partei kann sich nicht gegen die Festsetzung einer Einigungsgebühr wenden
Zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören alle Gebühren und Auslagen die den Parteien des Rechtsstreits anfallen.
Die Kosten des Rechtsstreits können auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszugs in einen Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzt werden.
Zu den Kosten des Rechtsstreits kann auch eine Einigungsgebühr kommen, wenn der Rechtsanwalt geltend macht, dass aufgrund seiner Mitwirkung eine Einigung zwischen den Parteien zu Stande gekommen ist.
Die Behauptung des Auftraggebers, die Tätigkeit seines prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts sei für den späteren Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs nicht ursächlich geworden, stellt eine Einwendung dar, die jedoch der Festsetzung einer Einigungsgebühr im Verfahren nicht entgegensteht.
Zu den Kosten des Rechtsstreits kann auch eine Einigungsgebühr kommen, wenn der Rechtsanwalt geltend macht, dass aufgrund seiner Mitwirkung eine Einigung zwischen den Parteien zu Stande gekommen ist.
Die Behauptung des Auftraggebers, die Tätigkeit seines prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts sei für den späteren Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs nicht ursächlich geworden, stellt eine Einwendung dar, die jedoch der Festsetzung einer Einigungsgebühr im Verfahren nicht entgegensteht.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 536 19 vom 29.04.2020